Mittwoch, 3. Dezember 2014

Kater Blacky hat eine Zuhause gefunden!

"Blacky" wurde im November 2014 völlig ausgehungert in einem Lagerraum einer Firma gefangen. Die Kastration hat er gut überstanden. Da er ein wirklich freundlicher kleiner Kerl ist, wurde er nicht wieder ausgesetzt. Stattdessen hat er nun ein neues Zuhause gefunden. Wir wünschen ihm alles erdenklich Gute... 


Monsterchen im Glück...

Vor einigen Wochen haben wir diese fünf ca. 12 Wochen alten (langhaarigen) Babys zusammen mit ihrer Mama gefangen. Bei dem schwarzen Tier handelt es sich um einen Kater. Die vier anderen Tiere sind Kätzinnen. Drei der Tiere wurden nun von der Pflegestelle adoptiert. Die anderen beiden wurden gemeinsam an eine liebe Familie vermittelt.


Katzenkind Luna hat ein Zuhause gefunden!

Unsere kleine Luna hat ein Zuhause gefunden. Bei ihrer Ankunft wurde sie sofort von den anderen Katzen des Hauses neugierig beschnuppert.
Danach ging sie mutig auf Entdeckungstour. Wir sind schon sehr gespannt auf die weiteren Berichte ihrer neuen Familie.

Sonntag, 23. November 2014

Unser (Stuben-) Tiger hat ein neues Zuhause gefunden!

Tigers Entwicklung in den den letzen Wochen war einfach großartig. Aus dem scheuen kleinen Kater ist ein treuer Begleiter geworden. Seit letzter Woche traute er sich ganztägig aus seinem Versteck, folgte uns durch die Wohnung und spielte ausgelassen auf dem Kratzbaum. Diese wunderschöne Erfahrung möchten wir nicht missen. Er wird uns sehr fehlen.
Wir sind aber zuversichtlich, dass er in seinem neuen Zuhause das gleiche Vertrauen gewinnen wird und wünschen ihm mit einem lachenden und einem weinenden Auge alles erdenklich Gute...



Mittwoch, 5. November 2014

Gefangen, kastriert und wieder zurück in die Freiheit entlassen...

Vor einigen Tagen ging uns "Jimmy" in die Falle. Nach seiner Kastration wurde er heute wieder zurück in die Freiheit entlassen. Die Anwohner haben sich bereit erklärt, ihn weiterhin zu füttern. Außerdem haben sie ihm nun eine Thermobox in den Garten gestellt. Wir wünschen dem kleinen Kater alles Gute... 

Rübe hat endlich ihre Menschen gefunden!

Wir haben großartige Neuigkeiten. Rüblys Pfleger haben sich bereit erklärt, der süßen Maus für immer ein Zuhause zu schenken und sie zu adoptieren! Wir freuen uns wirklich unheimlich, da sie es dort sehr gut getroffen und sich wahnsinnig toll entwickelt hat. Unsauber war sie in letzter Zeit überhaupt gar nicht mehr. Dafür umso anhänglicher und verschmuster. Regelmäßig liegt sie wie ein Baby in den Armen ihrer Menschen oder schläft auf dem Schoß!
Rübly ist eine ganz besondere Katze und hat natürlich nur das beste Zuhause verdient. Dies hat sie nun gefunden. Alles Gute, kleine Rübe... :)

Dienstag, 4. November 2014

Zuhause gefunden!

Mira hat ein neues Zuhause gefunden. Wir wünschen der kleinen Maus alles erdenklich Gute... :)



Donnerstag, 23. Oktober 2014

Gefangen, kastriert und zurück in die Freiheit entlassen...

Streuner "Flitzi" wurde erfolgreich gefangen, kastriert und heute wieder zurück in die Freiheit entlassen. :)

Unser Pünktchen wurde adoptiert...

Unser Pünktchen wurde adoptiert! Heute Nachmittag wurde sie von ihrer neuen Besitzerin aus der Pension geholt. Wir wünschen der süßen Maus alles Gute auf ihrem weiteren Lebensweg...


Samstag, 11. Oktober 2014

Zuhause gefunden!

Unsere Mini hat ein Zuhause gefunden. Mitte Dezember durfte sie bei ihrer neuen Familie einziehen. Wir wünschen unserer kleinen Maus alles Gute. Lang genug hat sie gewartet...

Geduldiges Personal mit Haus und Hof gesucht!

Mein Name ist ist Maxi und ich bin ein knapp 3 Jahre junger und sehr scheuer Kater.

Ich wurde im Dezember 2011 auf einem Bauernhof geboren. Seit März 2012 lebe ich in einer Pflegestelle. Ich bin sehr umgänglich, auch mit anderen Katzen verstehe ich mich prima. Aber anfassen lasse ich mich noch nicht. Ich bin wirklich sehr scheu und schüchtern. In der Nacht traue ich mich allerdings ins Bett meiner Pflegerin und schlafe am Fußende. 

Ich suche nun eine liebe Familie mit viel Geduld, die sich meiner annehmen würde. Momentan gebe ich mich mit einem Balkon zufrieden, aber ein großer Hof oder Garten wären natürlich viel schöner. Ich bin garantiert ein guter Mäusefänger.

Wenn Ihr ernsthaftes Interesse an mir habt, dann meldet Euch bitte unter der folgenden Telefonnummer: 0511 / 731549 oder Mailadresse: notfelle-langenhagen@gmx-topmail.de.

Gerne könnt Ihr mich nach Absprache auch einmal persönlich besuchen kommen. Also vielleicht bis demnächst... 

Euer Maxi.


Zuhause gefunden!

Unser Mickie hat endlich ein neues Zuhause gefunden! Er lebt nun in einem großen Haus mit Garten und fühlt sich dort sichtlich wohl. Wir sind sehr glücklich darüber, dass unser eigentliches Sorgenkind so eine tolle Familie finden konnte und wünschen ihm ein wunderschönes und langes Leben!


Freitag, 10. Oktober 2014

Satzung

 Notfelle Langenhagen

Satzung


1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.     Der Verein wird zunächst als nicht eingetragener Verein gegründet und führt den Namen „Notfelle Langenhagen“.
2.     Sitz des Vereins ist Langenhagen.
3.     Der Verein soll zu einem späteren Zeitpunkt im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.
4.     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


2 Ziele, Aufgaben, Tätigkeitsbereich

1.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
2.     Zweck des Vereins ist der Tierschutz unter der besonderen Zielsetzung des Schutzes der Hauskatze in jeder Form. Der Schutz der Tiere beschränkt sich nicht alleine auf den Schutz der Haustiere, sondern beinhaltet auch den Schutz anderer Tiere in Freiheit oder Gefangenschaft.
Die Aufgaben des Vereins sind insbesondere:
a)     Verhinderung unkontrollierten Nachwuchses von Katzen durch Kastration,
b)     Unterbringung und Vermittlung heimatloser oder verletzter Tiere, insbesondere Katzen,
c)     Bemühungen um die Einstellung unnötiger und quälerischer Tierversuche,
d)     Erhaltung des Lebens der Tiere,
e)     Information der Bevölkerung über Art und Wesen der Tiere und über die Probleme des Tierschutzes,
f)      Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die die Ziele des Vereins verfolgen bzw. unterstützen.
3.     Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.     Der Verein ist politisch oder konfessionell nicht gebunden.
6.     Der Tätigkeitsbereich des Vereins ist die Bundesrepublik Deutschland, das Land Niedersachsen, speziell der Landkreis Hannover.


3 Mitgliedschaft

1.     Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt und die gemeinnützigen Interessen durch Spenden und Beiträge fördert.
2.     Der Verein setzt sich aus aktiven, fördernden und Ehrenmitgliedern zusammen. Aktive Mitglieder unterstützen den Vereinszweck durch aktive Mitarbeit, indem sie ständige oder längerfristige Aufgaben übernehmen oder den Verein in erheblichem Umfang fördern; die Gründungsmitglieder sind ebenfalls aktive Mitglieder. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch Zuwendungen und Fürsprache.
3.     Der Vorstand kann Personen zu Ehrenmitgliedern benennen. Ehrenmitglieder zeichnen sich dadurch aus, dass über dem Maß hinaus, sich für die Zwecke des Vereins eingesetzt wird. Ehrenmitglieder können vom Vorstand benannt werden, ohne dass sie ein aktives Mitglied des Vereins sind.
4.     Der Beitritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein.
5.     Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
5.1  Der Austritt ist jederzeit möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich zu erklären und wird mit dem Eingang beim Vorstand wirksam.
5.2  Die Streichung kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand bleibt.
5.3  Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied grob fahrlässig gegen die Interessen des Vereins oder gegen dessen Ansehen verstößt.
5.3.1   Dem Mitglied ist von einem beabsichtigten Ausschluss vom Vorstand mit einer Frist von 30 Tagen Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zum Ausschluss zu äußern.
5.3.2   Hat der Vorstand den Ausschluss beschlossen, ist dem Mitglied der Beschluss mit Begründung schriftlich mitzuteilen.
6.     Vereine, Verbände und sonstige Organisationen können nur Mitglied werden, wenn deren Zweckbestimmung und Zielsetzung denen des Vereins entspricht.
7.     Der Verein kann Mitglied nur in solchen Vereinen, Verbänden und sonstigen Organisationen werden, deren Zweckbestimmung und Zielsetzung mit denen des Vereins übereinstimmen.


4 Beitrag

1.     Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, welchen jedes Mitglied zu entrichten hat. Dieser Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
2.     Ehrenmitglieder sind stets von sämtlichen Beiträgen befreit.
3.     Der Beitrag kann auf Antrag gestundet, ermäßigt oder erlassen werden, weil eine wirtschaftliche Notlage eine Mitgliedschaft nicht verhindern soll.
4.     Gezahlte Beiträge werden nicht rückerstattet.
5.     Neue Mitglieder haben binnen 14 Tagen nach Aufnahme den geltenden Jahresbeitrag in voller Höhe zu zahlen.


5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.     Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.
2.     Jedes Mitglied hat im Rahmen des Vereinszweckes den gleichen Anspruch auf Hilfestellungen durch Rat und Tat, vermittelt durch den Vorstand und aktiven Mitgliedern. Bei Hilfestellungen durch Rat und Tat, wird ein individuelles Treffen organisiert oder in einem Einzelgespräch abgehalten.
3.     Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am Jahrestag des Mitgliedschaftsbeginns fällig.
4.     Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
5.     Aktive Mitglieder haben das volle Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
6.     Fördernde Mitglieder haben kein Antrags- und Stimmrecht, jedoch ein Rederecht in der Mitgliederversammlung.
7.     Ehrenmitglieder haben Rederecht und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
8.     Aktive Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung für den Vorstand wählbar.


6 Organe des Vereins

1.     Organe des Vereins sind
a)     der Vorstand im Sinne des BGB
b)     die Mitgliederversammlung
2.     Wenn es für die praktische Arbeit des Vereins zweckdienlich ist, können örtliche Gruppen bzw. Arbeitskreise eingerichtet werden.
2.1  Örtliche Gruppen haben die Bezeichnung zu führen:“Gruppe … (Ortsbezeichnung) der Notfelle Langenhagen, Landkreis Hannover.
2.2  Gruppen und Arbeitskreise haben keine Vertretungsmacht gem. § 26 BGB, sie sind an die Weisungen des Vorstandes gebunden.
2.3  Leiter von Gruppen und Arbeitskreisen sind vom Vorstand zu bestätigen. Sie gehören dann automatisch der Vorstandschaft als Beisitzer an und sind auch stimmberechtigt. Die Bestätigung kann vom Vorstand widerrufen werden.


7 Der Vorstand

1.     Der Vorstand des Vereins im Sinne des BGB besteht aus:
·       dem 1. Vorsitzenden
·       dem 2. Vorsitzendem
·       dem Kassenwart
·       dem Schriftführer
2.     Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Beide vertreten den Verein einzeln im Innen- und Außenverhältnis. Der 2. Vorsitzende ist im Innenverhältnis an die Weisungen des 1. Vorsitzenden gebunden und darf nur vertreten, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
3.     Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für ihr Amt direkt gewählt. Wählbar sind nur aktive Mitglieder, Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlart kann von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
3.1  Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei gleicher Stimmenzahl sind Stichwahlen durchzuführen.
4.     Die Amtszeit der Vorstandschaft beträgt in der Regel zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt nach der ordentlich durchgeführten Neuwahl. Die Amtszeit von nachgewählten Vorstandsmitgliedern beginnt mit dem Tage nach der Wahl und endet mit der Amtszeit des übrigen Vorstandes.
4.1  Die Mitgliederversammlung kann die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes vorzeitig beenden (Abwahl). Der Beschluss ist nur wirksam, wenn gleichzeitig ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird.
4.2  Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchzuführen.
4.3  Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen.
5.     Der Vorstand ist für die Geschäftsführung und Kassenführung des Vereins und alle Angelegenheiten zuständig, die nach § 8 nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Er hat vor allen Dingen folgende Aufgaben:
a)     Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b)     Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Beschlussfassung über die Tagesordnung,
c)     Erstattung des Rechenschaftsberichtes und des Kassenberichtes, Vorlage des Haushaltsvoranschlages,
d)     Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
e)     Beschlüsse über Streichungen und Ausschluss
f)      Stundung, Ermäßigung oder Erlass des Beitrages im Einzelfall,
g)     Einrichtung von örtlichen Gruppen und Arbeitskreisen.
6.     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse ausschließlich in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter einzuberufen sind. Die Ladefrist beträgt mindestens 5 Tage.
7.     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
8.     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Stellvertreters.
9.     Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen.


8 Die Mitgliederversammlung

1.     Die Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins das erfordert. Sie muss mindestens einmal im Geschäftsjahr stattfinden (ordentliche Mitgliederversammlung) und zusätzlich immer dann, wenn es mindestens von einem Zehntel der Mitglieder beim Vorstand beantragt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung).
2.     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
3.     Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen unter Angabe von Tagungsordnung und Tagungsort schriftlich einzuberufen (auch elektronischer Postversand, d.h. E-Mail-Versand, Fax, SMS möglich). Wenn der Verein mehr als 50 Mitglieder hat, kann die Einladung auch über eine Anzeige in der örtlichen Presse erfolgen.
4.     Jeder Mitglied kann bist spätestens eine Woche vor dem Tag einer ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Anträge zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand kann eigene Anträge stellen. Dringlichkeitsanträge müssen sofort nach der Eröffnung der Versammlung beim Versammlungsleiter gestellt werden, der die Entscheidung der Versammlung über deren Annahme einzuholen hat. Die Wahl von Vorstandsmitgliedern sowie Satzungsänderungen können nicht Gegenstand von Dringlichkeitsanträgen sein.
5.     Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seiner Stellvertreter geleitet.
6.     Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a)     Neufassung und Änderung der Satzung
b)     Wahl der Vorstandsmitglieder und von zwei Kassenprüfern
c)     Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichtes
d)     Entlastung des Vorstandes
e)     Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
f)      Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
g)     Ernennung von Ehrenmitgliedern
h)     Entscheidungen über die Mitgliedschaft und die Form der Vertretung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Organisationen im Verein
i)      Entscheidung über die Mitgliedschaft des Vereins in anderen Vereinen
j)      Auflösung des Vereins und Verwendung des Vermögens
6.1    Zur Beschlussfassung
a)   über Abwahl von Vorstandsmitgliedern
b)   über die Ernennung von Ehrenmitgliedern ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig
c)   über Neufassung und Änderung der Satzung
d)   über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
7.     Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Der Protokollführer und Versammlungsleiter wird vor der Mitgliederversammlung bestimmt.


9 Auflösung des Vereins

1.     Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann vom Vorstand oder von mindestens der Hälfte allerstimmberechtigter Mitglieder gestellt werden.
2.     Der Verein kann nur mit der Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
3.     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende andere steuerbegünstigte Körperschaft die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Tierschutzes im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.


Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung verabschiedet.

Langenhagen, 06.10.2014