Streuner "Flitzi" wurde erfolgreich gefangen, kastriert und heute wieder zurück in die Freiheit entlassen. :)
Donnerstag, 23. Oktober 2014
Unser Pünktchen wurde adoptiert...
Unser Pünktchen wurde adoptiert! Heute Nachmittag wurde sie von ihrer neuen Besitzerin aus der Pension geholt. Wir wünschen der süßen Maus alles Gute auf ihrem weiteren Lebensweg...
Samstag, 11. Oktober 2014
Zuhause gefunden!
Unsere Mini hat ein Zuhause gefunden. Mitte Dezember durfte sie bei ihrer neuen Familie einziehen. Wir wünschen unserer kleinen Maus alles Gute. Lang genug hat sie gewartet...
Geduldiges Personal mit Haus und Hof gesucht!
Mein Name ist ist Maxi und ich bin ein knapp 3 Jahre junger und sehr scheuer Kater.
Ich wurde im Dezember 2011 auf einem Bauernhof geboren. Seit März 2012 lebe ich in einer Pflegestelle. Ich bin sehr umgänglich, auch mit anderen Katzen verstehe ich mich prima. Aber anfassen lasse ich mich noch nicht. Ich bin wirklich sehr scheu und schüchtern. In der Nacht traue ich mich allerdings ins Bett meiner Pflegerin und schlafe am Fußende.
Ich suche nun eine liebe Familie mit viel Geduld, die sich meiner annehmen würde. Momentan gebe ich mich mit einem Balkon zufrieden, aber ein großer Hof oder Garten wären natürlich viel schöner. Ich bin garantiert ein guter Mäusefänger.
Wenn Ihr ernsthaftes Interesse an mir habt, dann meldet Euch bitte unter der folgenden Telefonnummer: 0511 / 731549 oder Mailadresse: notfelle-langenhagen@gmx-topmail.de.
Gerne könnt Ihr mich nach Absprache auch einmal persönlich besuchen kommen. Also vielleicht bis demnächst...
Euer Maxi.
Ich wurde im Dezember 2011 auf einem Bauernhof geboren. Seit März 2012 lebe ich in einer Pflegestelle. Ich bin sehr umgänglich, auch mit anderen Katzen verstehe ich mich prima. Aber anfassen lasse ich mich noch nicht. Ich bin wirklich sehr scheu und schüchtern. In der Nacht traue ich mich allerdings ins Bett meiner Pflegerin und schlafe am Fußende.
Ich suche nun eine liebe Familie mit viel Geduld, die sich meiner annehmen würde. Momentan gebe ich mich mit einem Balkon zufrieden, aber ein großer Hof oder Garten wären natürlich viel schöner. Ich bin garantiert ein guter Mäusefänger.
Wenn Ihr ernsthaftes Interesse an mir habt, dann meldet Euch bitte unter der folgenden Telefonnummer: 0511 / 731549 oder Mailadresse: notfelle-langenhagen@gmx-topmail.de.
Gerne könnt Ihr mich nach Absprache auch einmal persönlich besuchen kommen. Also vielleicht bis demnächst...
Euer Maxi.
Zuhause gefunden!
Unser Mickie hat endlich ein neues Zuhause gefunden! Er lebt nun in einem großen Haus mit Garten und fühlt sich dort sichtlich wohl. Wir sind sehr glücklich darüber, dass unser eigentliches Sorgenkind so eine tolle Familie finden konnte und wünschen ihm ein wunderschönes und langes Leben!
Freitag, 10. Oktober 2014
Satzung
Notfelle Langenhagen
Satzung
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.
Der Verein wird zunächst als nicht eingetragener
Verein gegründet und führt den Namen „Notfelle Langenhagen“.
2.
Sitz des Vereins ist Langenhagen.
3.
Der Verein soll zu einem späteren Zeitpunkt im
Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen werden und trägt dann den
Zusatz e.V.
4.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Ziele, Aufgaben,
Tätigkeitsbereich
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte
Zwecke der Abgabenordnung“.
2.
Zweck des Vereins ist der Tierschutz unter der
besonderen Zielsetzung des Schutzes der Hauskatze in jeder Form. Der Schutz der
Tiere beschränkt sich nicht alleine auf den Schutz der Haustiere, sondern
beinhaltet auch den Schutz anderer Tiere in Freiheit oder Gefangenschaft.
Die Aufgaben des Vereins
sind insbesondere:
a)
Verhinderung unkontrollierten Nachwuchses von
Katzen durch Kastration,
b)
Unterbringung und Vermittlung heimatloser oder
verletzter Tiere, insbesondere Katzen,
c)
Bemühungen um die Einstellung unnötiger und
quälerischer Tierversuche,
d)
Erhaltung des Lebens der Tiere,
e)
Information der Bevölkerung über Art und Wesen
der Tiere und über die Probleme des Tierschutzes,
f)
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die
die Ziele des Vereins verfolgen bzw. unterstützen.
3.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.
Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
5.
Der Verein ist politisch oder konfessionell
nicht gebunden.
6.
Der Tätigkeitsbereich des Vereins ist die
Bundesrepublik Deutschland, das Land Niedersachsen, speziell der Landkreis
Hannover.
3 Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und
juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt und die gemeinnützigen
Interessen durch Spenden und Beiträge fördert.
2.
Der Verein setzt sich aus aktiven, fördernden
und Ehrenmitgliedern zusammen. Aktive Mitglieder unterstützen den Vereinszweck durch
aktive Mitarbeit, indem sie ständige oder längerfristige Aufgaben übernehmen
oder den Verein in erheblichem Umfang fördern; die Gründungsmitglieder sind
ebenfalls aktive Mitglieder. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch
Zuwendungen und Fürsprache.
3.
Der Vorstand kann Personen zu Ehrenmitgliedern
benennen. Ehrenmitglieder zeichnen sich dadurch aus, dass über dem Maß hinaus,
sich für die Zwecke des Vereins eingesetzt wird. Ehrenmitglieder können vom
Vorstand benannt werden, ohne dass sie ein aktives Mitglied des Vereins sind.
4.
Der Beitritt ist dem Vorstand schriftlich zu
erklären. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein.
5.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt,
Streichung oder Ausschluss.
5.1 Der
Austritt ist jederzeit möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich zu erklären und
wird mit dem Eingang beim Vorstand wirksam.
5.2 Die
Streichung kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung
im Rückstand bleibt.
5.3 Der
Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied grob fahrlässig gegen die
Interessen des Vereins oder gegen dessen Ansehen verstößt.
5.3.1 Dem
Mitglied ist von einem beabsichtigten Ausschluss vom Vorstand mit einer Frist
von 30 Tagen Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zum Ausschluss
zu äußern.
5.3.2
Hat der Vorstand den Ausschluss beschlossen, ist
dem Mitglied der Beschluss mit Begründung schriftlich mitzuteilen.
6.
Vereine, Verbände und sonstige Organisationen
können nur Mitglied werden, wenn deren Zweckbestimmung und Zielsetzung denen
des Vereins entspricht.
7.
Der Verein kann Mitglied nur in solchen
Vereinen, Verbänden und sonstigen Organisationen werden, deren Zweckbestimmung
und Zielsetzung mit denen des Vereins übereinstimmen.
4 Beitrag
1.
Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, welchen
jedes Mitglied zu entrichten hat. Dieser Beitrag wird durch die
Mitgliederversammlung festgelegt.
2.
Ehrenmitglieder sind stets von sämtlichen
Beiträgen befreit.
3.
Der Beitrag kann auf Antrag gestundet, ermäßigt
oder erlassen werden, weil eine wirtschaftliche Notlage eine Mitgliedschaft
nicht verhindern soll.
4.
Gezahlte Beiträge werden nicht rückerstattet.
5.
Neue Mitglieder haben binnen 14 Tagen nach
Aufnahme den geltenden Jahresbeitrag in voller Höhe zu zahlen.
5 Rechte und Pflichten der
Mitglieder
1.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich
entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den
Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.
2.
Jedes Mitglied hat im Rahmen des Vereinszweckes
den gleichen Anspruch auf Hilfestellungen durch Rat und Tat, vermittelt durch
den Vorstand und aktiven Mitgliedern. Bei Hilfestellungen durch Rat und Tat,
wird ein individuelles Treffen organisiert oder in einem Einzelgespräch
abgehalten.
3.
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am Jahrestag des Mitgliedschaftsbeginns fällig.
4.
Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge auf
begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
5.
Aktive Mitglieder haben das volle Antrags- und
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
6.
Fördernde Mitglieder haben kein Antrags- und
Stimmrecht, jedoch ein Rederecht in der Mitgliederversammlung.
7.
Ehrenmitglieder haben Rederecht und
Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
8.
Aktive Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung
für den Vorstand wählbar.
6 Organe des Vereins
1.
Organe des Vereins sind
a)
der Vorstand im Sinne des BGB
b)
die Mitgliederversammlung
2.
Wenn es für die praktische Arbeit des Vereins
zweckdienlich ist, können örtliche Gruppen bzw. Arbeitskreise eingerichtet
werden.
2.1 Örtliche
Gruppen haben die Bezeichnung zu führen:“Gruppe … (Ortsbezeichnung) der Notfelle
Langenhagen, Landkreis Hannover.
2.2 Gruppen
und Arbeitskreise haben keine Vertretungsmacht gem. § 26 BGB, sie sind an die
Weisungen des Vorstandes gebunden.
2.3 Leiter
von Gruppen und Arbeitskreisen sind vom Vorstand zu bestätigen. Sie gehören dann
automatisch der Vorstandschaft als Beisitzer an und sind auch stimmberechtigt.
Die Bestätigung kann vom Vorstand widerrufen werden.
7 Der Vorstand
1.
Der Vorstand des Vereins im Sinne des BGB
besteht aus:
·
dem 1. Vorsitzenden
·
dem 2. Vorsitzendem
·
dem Kassenwart
·
dem Schriftführer
2.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und
der 2. Vorsitzende. Beide vertreten den Verein einzeln im Innen- und
Außenverhältnis. Der 2. Vorsitzende ist im Innenverhältnis an die Weisungen des
1. Vorsitzenden gebunden und darf nur vertreten, wenn der 1. Vorsitzende
verhindert ist.
3.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der
Mitgliederversammlung für ihr Amt direkt gewählt. Wählbar sind nur aktive
Mitglieder, Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlart kann von der Mitgliederversammlung
festgelegt werden.
3.1 Gewählt
ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei gleicher
Stimmenzahl sind Stichwahlen durchzuführen.
4.
Die Amtszeit der Vorstandschaft beträgt in der
Regel zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt nach der ordentlich durchgeführten
Neuwahl. Die Amtszeit von nachgewählten Vorstandsmitgliedern beginnt mit dem
Tage nach der Wahl und endet mit der Amtszeit des übrigen Vorstandes.
4.1 Die
Mitgliederversammlung kann die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes vorzeitig beenden
(Abwahl). Der Beschluss ist nur wirksam, wenn gleichzeitig ein neues Vorstandsmitglied
gewählt wird.
4.2 Bei
vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist in der nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchzuführen.
4.3 Die
Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier
Vorstandsämter betrauen.
5.
Der Vorstand ist für die Geschäftsführung und
Kassenführung des Vereins und alle Angelegenheiten zuständig, die nach § 8
nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Er hat vor allen Dingen folgende
Aufgaben:
a)
Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung,
b)
Vorbereitung und Einberufung der
Mitgliederversammlung, Beschlussfassung über die Tagesordnung,
c)
Erstattung des Rechenschaftsberichtes und des
Kassenberichtes, Vorlage des Haushaltsvoranschlages,
d)
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
e)
Beschlüsse über Streichungen und Ausschluss
f)
Stundung, Ermäßigung oder Erlass des Beitrages
im Einzelfall,
g)
Einrichtung von örtlichen Gruppen und
Arbeitskreisen.
6.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse
ausschließlich in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder einem seiner
Stellvertreter einzuberufen sind. Die Ladefrist beträgt mindestens 5 Tage.
7.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
8.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Stellvertreters.
9.
Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu
fertigen.
8 Die Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins das erfordert. Sie muss
mindestens einmal im Geschäftsjahr stattfinden (ordentliche Mitgliederversammlung)
und zusätzlich immer dann, wenn es mindestens von einem Zehntel der Mitglieder
beim Vorstand beantragt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung).
2.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen worden ist. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als
abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
3.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit
einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen unter Angabe von Tagungsordnung und
Tagungsort schriftlich einzuberufen (auch elektronischer Postversand, d.h.
E-Mail-Versand, Fax, SMS möglich). Wenn der Verein mehr als 50 Mitglieder hat,
kann die Einladung auch über eine Anzeige in der örtlichen Presse erfolgen.
4.
Jeder Mitglied kann bist spätestens eine Woche
vor dem Tag einer ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich
beantragen, dass weitere Anträge zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt
werden. Der Vorstand kann eigene Anträge stellen. Dringlichkeitsanträge müssen
sofort nach der Eröffnung der Versammlung beim Versammlungsleiter gestellt
werden, der die Entscheidung der Versammlung über deren Annahme einzuholen hat.
Die Wahl von Vorstandsmitgliedern sowie Satzungsänderungen können nicht Gegenstand
von Dringlichkeitsanträgen sein.
5.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden
des Vorstandes oder seiner Stellvertreter geleitet.
6.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende
Angelegenheiten zuständig:
a)
Neufassung und Änderung der Satzung
b)
Wahl der Vorstandsmitglieder und von zwei
Kassenprüfern
c)
Entgegennahme des Rechenschafts- und
Kassenberichtes
d)
Entlastung des Vorstandes
e)
Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
f)
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
g)
Ernennung von Ehrenmitgliedern
h)
Entscheidungen über die Mitgliedschaft und die
Form der Vertretung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Organisationen im
Verein
i)
Entscheidung über die Mitgliedschaft des Vereins
in anderen Vereinen
j)
Auflösung des Vereins und Verwendung des
Vermögens
6.1
Zur Beschlussfassung
a)
über Abwahl von Vorstandsmitgliedern
b)
über die Ernennung von Ehrenmitgliedern ist eine
Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig
c)
über Neufassung und Änderung der Satzung
d)
über die Auflösung des Vereins und die
Verwendung des Vereinsvermögens ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden Mitglieder erforderlich. Alle anderen Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
7.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und
die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom
Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Der
Protokollführer und Versammlungsleiter wird vor der Mitgliederversammlung
bestimmt.
9 Auflösung des Vereins
1.
Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann vom
Vorstand oder von mindestens der Hälfte allerstimmberechtigter Mitglieder gestellt
werden.
2.
Der Verein kann nur mit der Zustimmung von
mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
3.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder
bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine
von der Mitgliederversammlung zu bestimmende andere steuerbegünstigte
Körperschaft die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Tierschutzes
im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in
der Gründungsversammlung verabschiedet.
Langenhagen, 06.10.2014
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